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   VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 2 S 1837/95   

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https://dejure.org/1995,10722
VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 2 S 1837/95 (https://dejure.org/1995,10722)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.11.1995 - 2 S 1837/95 (https://dejure.org/1995,10722)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. November 1995 - 2 S 1837/95 (https://dejure.org/1995,10722)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine Klagebefugnis des nicht herangezogenen Gesamtschuldners hinsichtlich eines Bescheides über die Fehlbelegungsabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1994 - 2 S 2219/92

    Festlegung des Höchstbetrages für die Fehlbelegungsabgabe bei fehlendem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 2 S 1837/95
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist auch geklärt, daß die Ermittlung des Einkommens gem. § 3 Abs. 1 AFWoG in Verb. mit § 25 II. WoBauG verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich ist wie die Tatsache, daß in den einzelnen Bundesländern eine Fehlbelegungsabgabe in unterschiedlicher Höhe erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1992, Buchholz 401.71, AFWoG Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.5.1994 - 2 S 2219/92 -).

    Bad.-Württ., Urteil vom 25.5.1994 - 2 S 2219/92 -).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 2 S 1837/95
    Die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8.6.1988 (NJW 1988, 2529) geklärt.
  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 46.72

    Anfechtungsbefugnis bei nur an einen Miteigentümer gerichteten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 2 S 1837/95
    Auch bei der Anforderung sonstiger Abgaben wird von der Rechtsprechung überwiegend angenommen, daß der nur an einen Gesamtschuldner gerichtete Bescheid den anderen Gesamtschuldner nicht in eigenen Rechten verletzen kann und deshalb von diesem nicht im eigenen Namen mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1975, DÖV 1975, 397; OVG Münster, Urteil vom 1.2.1977, NJW 1977, 2369; Bay.VGH, Urteil vom 24.3.1972, KStZ 1973, 56; vgl. auch Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 42 Rdnr. 89; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 44 Rdnr. 15; a.A. allerdings ohne Begründung, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 3.2, § 4 AFWoG Anm. 7 und § 1 AFWoG Anm. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.1977 - II A 181/74
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 2 S 1837/95
    Auch bei der Anforderung sonstiger Abgaben wird von der Rechtsprechung überwiegend angenommen, daß der nur an einen Gesamtschuldner gerichtete Bescheid den anderen Gesamtschuldner nicht in eigenen Rechten verletzen kann und deshalb von diesem nicht im eigenen Namen mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1975, DÖV 1975, 397; OVG Münster, Urteil vom 1.2.1977, NJW 1977, 2369; Bay.VGH, Urteil vom 24.3.1972, KStZ 1973, 56; vgl. auch Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 42 Rdnr. 89; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 44 Rdnr. 15; a.A. allerdings ohne Begründung, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 3.2, § 4 AFWoG Anm. 7 und § 1 AFWoG Anm. 3).
  • VG Göttingen, 24.02.2005 - 2 A 422/03

    Übernahme gesondert berechneter Kosten medizinischer Behandlungspflege aus

    Das Gericht verkennt nicht, dass die Stellung als Gesamtschuldner grundsätzlich eine Klagebefugnis nicht zu begründen vermag (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1995 -2 S 1837/95-; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.2.1999 -2 M 1/99-, jeweils zitiert nach juris).
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